München – Gerade in größeren Städten sind viele Studierende froh, wenn sie überhaupt eine bezahlbare Bleibe finden. Dennoch: Bevor sie den Mietvertrag unterschreiben, sollten sie auf ein paar Details achten, rät der Münchner Mieterverein. Je nach Vertragsart sind Mieter unterschiedlich geschützt – ein Überblick:
– Zweitmietvertrag: Der Termin des Auszugs steht vertraglich fest. Ein zeitlich befristetes Mietverhältnis können Studierende nur vorzeitig beenden, wenn sie mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. Die Mietrechtsexperten sehen bei so einem Vertrag kaum Vorteile für Mieter. Fehlt jedoch im Zeitmietvertrag ein Grund für die Befristung, ist er unwirksam und gilt automatisch unbefristet.
– Möbliertes Zimmer: Studierende gehen unter Umständen ein Risiko ein, wenn sie ein möbliertes Zimmer mieten. In der Regel gelten weder die Mietpreisbremse noch die üblichen Kündigungsfristen. Der Vermieter kann dem Mieter ohne Angabe von Gründen bis zum 15. eines Monats kündigen. Der Mieter muss dann zum Ende des Monats ausziehen.
– Untermietvertrag: Sollte der Hauptmieter einem Untermieter kündigen, der selbst Möbel mitgebracht hat, hat dieser mehr Zeit: Zusätzlich zur regulären Kündigungsfrist von meist drei Monaten kann er drei weitere Monate in der Wohnung bleiben. Aber Vorsicht: Ohne Einverständnis des Eigentümers der Wohnung kann dem Untermieter ein plötzlicher Rauswurf drohen. Studierende sollten sich die Vermieter-Zustimmung schriftlich bestätigen lassen.
– Wohngemeinschaft: Idealerweise lassen sich alle Bewohner als Hauptmieter in den Mietvertrag eintragen. Hat nur einer alle Rechte, und Pflichten, haftet er allein gegenüber dem Vermieter – auch bei unpünktlichen Mietzahlungen der anderen. Ein alleiniger Hauptmieter sollte mit den anderen Bewohnern Regeln vertraglich vereinbaren.
– Studentenwohnheim:Studierende schließen mit dem Wohnheim einen individuellen Vertrag. Er unterliegt nicht den normalen Mietgesetzen. Vor der Unterschrift sollte man deshalb die Konditionen sehr genau durchlesen.
(dpa/tmn)