Düsseldorf – Um eine Pauschalreise im Krankheitsfall an einen Dritten abzugeben, ist nur wenig Aufwand nötig. Das ist formlos möglich, zum Beispiel durch ein einfaches Schreiben, in dem festgehalten ist, wer statt einem selbst in den Reisevertrag eintritt.
«Dies ist laut Gesetz bis zum Reisebeginn möglich,» erklärt Beate Wagner von der Verbraucherzentrale in NRW. Wichtig dabei: Alter und neuer Reisender haften als Gesamtschuldner, erklärt Wagner. Das bedeutet: Auch wenn der Ersatzurlauber in den Vertrag eintritt, kann sich der Veranstalter für die Zahlung der Reise und eventuelle Mehrkosten für den Austausch der Person an den ursprünglichen Vertragspartner wenden. «Etwa wenn der Ersatzurlauber aus irgendeinem Grund nicht zahlt, kann der Veranstalter das Geld von dem ersten Reisenden verlangen», erklärt Wagner.
(dpa/tmn)