Was Reisende tun können und was nicht

Berlin – Bei Lufthansa streiken die Piloten – bis einschließlich Freitag (25. November) hat die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit zur Arbeitsniederlegung aufgerufen. Was können Passagiere tun, wenn ihr Flug ausfällt?

Umbuchung: Betroffene
Lufthansa-Flüge können kostenlos storniert werden. Ob ihr Flug unter den gestrichenen Flügen ist, können Reisende auf der Webseite des Unternehmens überprüfen. Lufthansa bietet außerdem kostenlose Umbuchungen an. Wer im Besitz eines Lufthansa-,
Swiss-,
Austrian-Airlines- oder
Brussels-Airlines-Tickets für Flüge an den Streiktagen ab oder nach Frankfurt, München oder Düsseldorf ist, kann auf der Webseite des Unternehmens unter «Meine Buchungen» umbuchen – auch, wenn der gebuchte Flug nicht vom Streik betroffen ist.

Umbuchungen sind allerdings nur innerhalb des Originaltarifs möglich. Das Ticket muss vor dem 23. November 2016 ausgestellt worden sein und der neue Reisezeitpunkt vor dem 1. März 2017 liegen. Wer sein Flugticket bei einem Reiseveranstalter gebucht hat, kann sich nach Angaben der Lufthansa auch direkt an den Veranstalter wenden. Telefonisch können Reisende Lufthansa etwa unter 0800 8506070* oder +49 69 86799799** erreichen.

Bahn: Wurde ihr innerdeutscher Flug gestrichen, können Reisende nach Lufthansa-Angaben die Züge der
Deutschen Bahn nutzen. Unter «Meine Buchungen» können sie ihr Ticket in eine Fahrkarte der Bahn umwandeln.

Ersatzbeförderung: Die Fluggesellschaft muss Kunden so schnell wie möglich eine alternative Beförderung anbieten. Bei streikbedingten Flugausfällen oder deutlichen Verspätungen ist eine Umbuchung auf einen anderen Flug möglich. Die Airline kann jedoch auch andere Transportwege anbieten, wenn das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar ist. Verschiebt sich ein Flug nur um wenige Stunden, können Kunden warten, bis der Flugbetrieb wieder aufgenommen wird. Fällt der Flug jedoch definitiv aus oder verspätet sich um mehr als fünf Stunden, dürfen sie das Ticket zurückgeben. Dann gibt es das Geld zurück.

Versorgung: Verschiebt sich der Flug wegen eines Streiks, haben Passagiere je nach Dauer der Verspätung und Streckenlänge Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Essen und Getränke. Meist erhalten sie dafür Gutscheine von der Fluggesellschaft oder – bei einer Pauschalreise – vom Veranstalter. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter auch die Übernachtung in einem Hotel übernehmen.

Entschädigung: Nach aktueller BGH-Rechtsprechung liegt im Fall eines Streiks höhere Gewalt vor. Das bedeutet: Reisenden steht keine Entschädigung zu, wenn der Flug ausfällt oder sich mehr als drei Stunden verspätet. Das gilt unter der Bedingung, dass die Airline alles in ihrer Macht stehende unternimmt, um die Folgen des Streiks zu minimieren.

Pauschalreise: In diesem Fall geht es um die rechtliche Frage: Hat der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt? Wenn nicht, dann lässt sich der Reisepreis mindern – je nach Schwere des Mangels. Wer zum Beispiel zwei Tage am Flughafen festsitzt und damit wertvolle Urlaubszeit verpasst, kann den Reisepreis anteilig mindern. Handelt es sich um eine Kurzreise, kann der Kunde unter Umständen sogar kostenlos von der Reise zurücktreten und den Reisepreis zurückfordern. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es aber nicht.

Upgrade:Wer von der Fluggesellschaft auf einen anderen Flug umgebucht wird, und plötzlich einen Sitzplatz in der ersten Klasse hat, muss dafür keinen Aufpreis zahlen. Die
EU-Fluggastrechteverordnung besagt, dass die Fluggesellschaft bei einer Höherstufung keinen Preisaufschlag verlangen darf.

Beförderung:Wenn Abflug oder Ankunft des alternativen Flugs an einem anderen Flughafen erfolgt als dem, der in der Buchung angegeben ist, haben Passagiere Anspruch auf Beförderung dorthin.

Reisende können nicht auf Verdacht Flüge stornieren
Der andauernde Streik bei Lufthansa verunsichert viele Reisende. Doch Fluggäste können Flüge außerhalb des Streikzeitraums nicht auf Verdacht stornieren oder umbuchen, erklärte eine Lufthansa-Sprecherin. Wer also im Besitz eines Tickets für einen Flug in einigen Tagen oder Wochen ist, kann dieses nicht aus Angst vor einem möglichen Streik zurückgeben: «Auf Verdacht Flüge in der Zukunft stornieren, das geht nicht.»

Reisende können grundsätzlich nur vom Streik betroffene Flüge stornieren. Kostenlos umbuchen können sie allerdings auch nicht bestreikte Flüge – allerdings nur, wenn diese an den jeweiligen Streiktagen stattfinden.


(dpa/tmn)

(dpa)