Erfurt – Nachbarn können vereinbaren, dass der eine das Grundstück des anderen durchqueren darf. Damit auch Jahre später klar ist, was abgesprochen wurde, lässt sich eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen.
Sie ist auch für künftige Eigentümer verbindlich, also nicht an eine bestimmte Person gebunden, erklärt Christian Grüner, Geschäftsführer der Notarkammer Thüringen.
Grundlage ist die Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Aus einer Bewilligungserklärung muss hervorgehen, dass der Eigentümer des Grundstücks zustimmt, zu dessen Lasten die Vereinbarung geht. Sie macht Art und Weise sowie den Umfang der Nutzung und der Nutzungsbeschränkungen deutlich. Dazu kann auch ein Lageplan gehören. In der Praxis gibt meist ein Notar die beglaubigte Bewilligung zusammen mit dem Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt ab.
Eigentümer des betroffenen Grundstücks muss zustimmen
Das Grundbuchamt trägt dann bei dem sogenannten dienenden Grundstück, das mitbenutzt werden darf, ein Schlagwort ein, das den Inhalt des Rechts umschreibt – etwa «Wegerecht». Zudem wird auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen.
Zusätzlich kann beim sogenannten herrschenden Grundstück, dessen jeweiliger Eigentümer das dienende Grundstück mitbenutzen darf, ein sogenannter Herrschvermerk eingetragen werden, sagt Grüner. So erfahren beispielsweise Käufer sofort von der Grunddienstbarkeit.
Soll die Regelung später geändert oder gelöscht werden, müssen die Beteiligten neben einem Antrag auch eine entsprechende Bewilligung einreichen. Andere bekannte Dienstbarkeiten sind beispielsweise Leitungsrechte, etwa für Strom, Gas, Wasser und Abwasser, sowie Grenzbebauungsrechte, die es im Einzelfall ermöglichen, bis an die Grenze des Nachbargrundstücks zu bauen.
Kein Wegerecht aus Gewohnheit
Nachbarn haben kein Recht, ein angrenzendes fremdes Grundstück zu durchqueren, nur weil das schon immer so gemacht wurde. Sicherheit gibt es nur, wenn das sogenannte Wegerecht im Grundbuch eingetragen steht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klarstellte. Auf ein Wegerecht aus Gewohnheit können sich Nachbarn bei solchen Streitigkeiten nicht berufen. (Az. V ZR 155/18)
In dem Fall aus dem Raum Aachen kommen die Eigentümer dreier Häuser nur über benachbarte Grundstücke zu ihren Garagen. Jahrzehntelang war das kein Problem. Jetzt will der Nachbar ihnen die Zufahrt sperren.
Nach dem BGH-Urteil ist das sein gutes Recht. Denn im Grundbuch gibt es keinen Eintrag. Die betroffenen Eigentümer können jetzt nur noch hoffen, dass das Oberlandesgericht Köln ihnen ein sogenanntes Notwegerecht einräumt. Das kommt allerdings nur infrage, wenn die Grundstücke ohne die Zufahrt zu den Garagen nicht «ordnungsmäßig benutzt» werden können. Sie müssten außerdem dafür bezahlen.
(dpa/tmn)