Stuttgart – Was bei Konsumentenkrediten gilt, gilt auch für Bausparverträge: Darlehensgebühren sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: XI ZR 552/15).
«Betroffene Bausparer können die gezahlten Gebühren nun zurückfordern», erklärt Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. «Und zwar mit Zinsen.» Drei wichtige Punkte:
Gebühr zurückfordern: Ob ein Bausparkunde die Gebühr gezahlt hat, geht in der Regel aus seinen Vertragsunterlagen hervor. «Wurde das Entgelt bezahlt, sollten Sie es schriftlich von Ihrer Bausparkasse zurückfordern», sagt Nauhauser. Zusätzlich könnten auf diesen Betrag Zinsen geltend gemacht werden. Nauhauser zufolge sollten Kunden hier ihren Darlehenszins ansetzen. Am besten ist es, den Brief per Einschreiben zu schicken, damit er auch sicher ankommt.
Hartnäckig bleiben: Nicht jeder Forderung wird sofort entsprochen. «Manche Anbieter versuchen, berechtigte Ansprüche abzuwehren», hat Nauhauser beobachtet. «Sie sollten aber nicht locker lassen und Widerspruch einlegen.» Helfen kann in diesem Fall auch der Ombudsmann der Bausparkassen. «Oder Sie holen Rechtsberatung ein.»
Verjährung beachten: Die Frage der Verjährungsfristen ist noch nicht endgültig geklärt. Häufig verjähren Ansprüche nach drei Jahren. Das heißt: «Kunden, die ihr Darlehen 2013 bekommen haben, sollten aber auf der sicheren Seite sein», erklärt Markus Feck von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie müssten allerdings bis spätestens 31. Dezember tätig werden, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren. «Ein Verfahren beim Ombudsmann zum Beispiel hemmt diese Verjährung.» Kunden, die ihr Darlehen erst 2014 oder später bekommen haben, haben noch ein wenig mehr Zeit.
(dpa/tmn)