Köln – Mehrere Regelungen zu Renovierungen in einem Mietvertrag können sich gegenseitig aushebeln. Darauf machen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins aufmerksam.
So kann ein Vermieter nicht gleichzeitig vorgeben, dass der Mieter beim Auszug die Wohnung renoviert zurückgeben muss und zum anderen während der Mietzeit regelmäßige Schönheitsreparaturen vornehmen soll. Denn das benachteiligt Mieter nach Ansicht des Amtsgerichts Köln unangemessen (Az.: 220 C 85/15).
In dem verhandelten Fall enthielt der Mietvertrag beide Klauseln. Nach Auszug des Mieters hatte der Vermieter die Renovierung selbst in Auftrag gegeben und die dadurch entstandenen Kosten mit der hinterlegten Kaution verrechnet. Damit war der Mieter nicht einverstanden und verlangte den Betrag vom Vermieter.
Zu Recht: Die Regelungen im Mietvertrag belasten den Mieter im schlechtesten Fall doppelt. Denkbar wäre nämlich, dass der Mieter aufgrund seiner regelmäßigen Verpflichtung kurz vor seinem Auszug ohnehin renoviert hätte. In diesem Fall wäre – unbeachtet des tatsächlichen Zustandes der Wohnung – der Mieter nochmals zur Renovierung der frisch renovierten Wohnung verpflichtet. Dies ist eine unangemessene Benachteiligung, so dass die Regelung über die Endrenovierung aus dem Mietvertrag zu streichen ist.
(dpa/tmn)