Berlin – Wer am zweiten Adventswochenende mit der Bahn fahren oder mit dem Flugzeug reisen wollte, musste vielerorts in Deutschland geduldig sein.
Passagiere, die nach dem Wintereinbruch von Verspätungen und Ausfällen betroffen waren, sollten prüfen, ob ihnen eine Entschädigung gemäß der EU-Regelungen zu Fahrgastrechten zusteht. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu im Überblick:
Welche Rechte haben Bahnkunden?
Wie viel Geld
Bahnkunden zurückbekommen, hängt vom Ausmaß ihrer Verspätung ab. Fallen Züge ersatzlos aus, bekommen Betroffene den Ticketpreis komplett erstattet. Hat sich ein Zug erheblich verspätet oder kommen Reisende mit einer Ersatzverbindung nach einem Ausfall zu spät ans Ziel, muss die Bahn einen Teil des Ticketpreises erstatten.
25 Prozent des Fahrpreises gibt es ab 60 Minuten Verspätung, 50 Prozent ab 120 Minuten. Entscheidend für die Berechnung ist die Ankunftszeit am Zielort, nicht die Abfahrtszeit am Einsteigebahnhof. Die Erstattung können Reisende in den Reisezentren der Bahn, in DB Agenturen und im Internet mit dem
Fahrgastrechte-Formular beantragen.
Das Argument, dass ein Unwetter höhere Gewalt ist und die Deutsche Bahn und andere Anbieter nicht zahlen müssen, gilt nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, Rechtssache C-509/11).
Welche Rechte haben Flugpassagiere?
Hat sich ein Flug um mindestens drei Stunden verspätet oder wird er gestrichen, steht Passagieren laut EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zu – je nach Flugstrecke sind das 250, 400 oder 600 Euro. Allerdings entfällt dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn «außergewöhnliche Umstände» wie ein starkes Unwetter zu dem Flugausfall geführt haben. «Die EU-Fluggastrechteverordnung geht immer von der Beweislast der außergewöhnlichen Umstände durch die Airline aus», erläutert der Reiserechtler Prof. Ernst Führich.
War die Fluggesellschaft nicht ausreichend auf eine absehbare Witterung vorbereitet, hat der Kunde einen Entschädigungsanspruch, sagt der Experte. Hatte das Unternehmen beispielsweise nicht genug Enteisungsmittel auf Vorrat, so sei dies der Airline zuzurechnen. «Streitig ist allerdings bei den Gerichten, ob eine mangelnde Schneeräumung der Airline zugerechnet werden kann oder dies die Aufgabe des Betreibers des Flughafens ist», erklärt Führich.
Nach einer Verspätung oder einem Flugausfall sollten sich Betroffene zunächst an die Fluggesellschaft wenden. Kommt keine befriedigende Antwort, rät Führich zu einer Beschwerde bei der
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp). Für Fluggesellschaften aus Deutschland gibt es außerdem die
Schlichtungsstelle Luftverkehrbeim Bundesjustizamt.
Die Stellen prüfen kostenlos, ob der Kunde einen Erstattungsanspruch hat. Das Ergebnis ist allerdings nicht bindend. «Will die Airline nicht zahlen, obwohl die Schlichtungsstelle einen Anspruch festgestellt hat, empfiehlt sich der Gang zum Anwalt», so Führich.
(dpa/tmn)