Karlsruhe – Ein niedriges Gehalt ist noch lange kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies die Klage eines Vermieters auf Räumung einer Wohnung ab und stellte klar, dass es dafür hohe Hürden gibt.
«Wir sehen das durchaus als Grundsatzurteil», sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger und verwies den Fall zurück an das Stuttgarter Landgericht (Az.: VIII ZR 105/17).
Geklagt hatte ein Lehrling aus Wendlingen in Baden-Württemberg, der nach dem Tod seiner Lebensgefährtin in den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung eingetreten war. Einige Monate später bat er darum, ein Zimmer untervermieten zu dürfen, um die Kosten dauerhaft zu decken. Der Vermieter lehnte ab, kündigte und klagte auf Räumung mit Verweis auf die geringen Einkünfte des jungen Mannes – obwohl dieser die Miete immer bezahlt hatte.
Außerordentliche Kündigungen seien auch in diesem Fall nur aus wichtigem Grund möglich und nur dann, wenn die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist. «Das muss der Vermieter darlegen und begründen und nicht der Mieter», betonte Milger. Die stets pünktlichen eingegangenen 545 Euro plus Nebenkosten habe auch die Vorinstanz nicht berücksichtigt. «Dabei hätte der Mieter Bedenken gegen seine Zahlungsfähigkeit doch gar nicht deutlicher ausräumen können», hatte Milger schon während der Verhandlung gesagt.
Konkrete und objektive Anhaltspunkte dafür, dass der junge Mann nicht genug Geld habe, habe es aber nicht gegeben. Außerdem habe der Vermieter weder das Vermögen des Mannes berücksichtigt noch die Untervermietung eines Zimmers erlaubt.
Gesetzlich ist es in
Paragraf 563 BGB geregelt, dass Kinder oder Partner den Mietvertrag übernehmen können, wenn der Hauptmieter stirbt. Umgekehrt hat der Vermieter dann zwar das Recht, außerordentlich zu kündigen, wenn er «aus wichtigem Grund» nicht mit dem neuen Mieter einverstanden ist.
Ein geringes Gehalt allein reiche dafür aber nicht aus – «sonst wäre der Paragraf ja praktisch ausgehöhlt», sagte Milger.
(dpa)