Karlsruhe – Maklerverträge ohne Kündigung durch den Auftraggeber dürfen automatisch immer weiter verlängert werden.
Das gilt zumindest dann, wenn der neue Zeitraum nicht mehr als die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit beträgt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe an diesem Donnerstag entschied. (Az. I ZR 40/19)
Konkret ging es um einen Auftrag für den Verkauf einer Eigentumswohnung im Raum Stuttgart, der zunächst auf sechs Monate befristet war. Eine Klausel sah aber vor, dass sich der Vertrag ohne rechtzeitige Kündigung immer wieder um drei Monate verlängert.
Nach dem Urteil der obersten Zivilrichter ist eine solche Regelung «grundsätzlich unbedenklich». Die Kundin in dem Fall hatte nach Ablauf der sechs Monate über einen anderen Makler einen Käufer gefunden – ohne gekündigt zu haben. Damit wäre sie der zunächst beauftragten Kreissparkasse Waiblingen wegen der entgangenen Provisionen eigentlich Schadenersatz von mehr als 15 500 Euro schuldig.
Allerdings verbarg sich der Hinweis auf die vierwöchige Kündigungsfrist in diesem speziellen Fall in einer Anlage zum Vertrag. Damit ist sie nach Auffassung der Richter kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Die Sparkasse geht deshalb leer aus.
(dpa)