Karlsruhe – Räume in einem ausdrücklich als Geschäftshaus deklarierten Gebäude dürfen nicht ohne weiteres in private Wohnungen umgewandelt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Im vorliegenden Fall ging es um ein Ärztehaus im Raum Dachau in Bayern: Dort hatte der Eigentümer einer der früher als Arztpraxis genutzten Einheit diese umgebaut und die Räume als Privatwohnungen vermietet.
Das sei nicht zulässig, entschied der BGH und gab damit mehreren Eigentümern von anderen Einheiten in dem Ärztehaus recht (Az.: V ZR 307/16). Küchengerüche, Kinderlärm oder Musik könnten den professionellen Charakter eines Ärztehauses stören. Außerdem sei es laut Teilungserklärung nicht erlaubt gewesen, Teile des Gebäudes als privaten Wohnraum zu vermieten.
Allerdings könnte der beklagte Eigentümer sein Ziel doch noch erreichen: Dafür müsste er eine Änderung der Teilungserklärung erwirken. Das ist möglich, wenn es dafür schwerwiegende Gründe gibt, betonten die BGH-Richter aus. Das aber müsste der Eigentümer in einer gesonderten Klage durchsetzen.
(dpa)