Karlsruhe – Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird. Das geht aus einem
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.
Nicht zulässig sind die Extra-Kosten beispielsweise, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren – die TAN muss auch eingesetzt werden.
In dem Musterfall hatten die Verbraucherzentralen stellvertretend die Kreissparkasse Groß-Gerau verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte nach Darstellung der Verbraucherschützer noch einmal zehn Cent kosten. Das wäre nach dem Karlsruher Urteil nicht zulässig.
Der Streit ist aber noch nicht entschieden: Weil die Sparkasse abstreitet, die Klausel so formuliert zu haben, muss das zuständige Oberlandesgericht sich den Fall noch einmal genauer anschauen.
Beim
Online-Banking muss jede Transaktion aus Sicherheitsgründen mit Eingabe einer
TAN bestätigt werden. (Az. XI ZR 260/15)
(dpa)