Berlin – Die Bundesregierung steht im Wort: Bei der Umstellung auf ein neues Leistungssystem nach Pflegegraden wird niemand schlechter gestellt. Das gilt für die heute rund 2,8 Millionen Pflegebedürftigen.
Doch Menschen, die in diesen Tagen und Wochen einen Erstantrag auf Pflegeleistungen stellen wollen, sollten sich gut überlegen, ob sie das in den letzten Wochen dieses Jahres noch nach dem alten System tun, oder erst 2017 nach dem neuen. Es könnte sich auszahlen.
Was ändert sich für Pflegebedürftige zum 1. Januar?
Die bisherigen drei Pflegestufen werden automatisch – ohne neuen Antrag der heute schon Pflegebedürftigen – übergeleitet in fünf Pflegegrade. So soll die
Bedürftigkeit künftig genauer bestimmt werden können. Für heute schon Pflegebedürftige gilt Bestandsschutz.
Was heißt das für die Überleitung in Pflegegrade?
Pflegebedürftige mit körperlichen Einschränkungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächst höheren Pflegegrad. Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzerkrankte werden zwei Pflegegrade höher eingestuft. Also: Pflegestufe 1 mit körperlichen Behinderungen kommt automatisch in den Pflegegrad 2. Pflegestufe 1 mit erheblich eingeschränkten Alltagskompetenzen kommt automatisch in den Pflegegrad 3. Pflegestufe 2 bekommt entsprechend automatisch Pflegegrad 3 oder mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegegrad 4. Und Pflegestufe 3 wird übergeleitet in den Pflegegrad 4 oder mit eingeschränkter Alltagskompetenz in den höchsten Pflegegrad 5.
Wann sollte man nun einen Neuantrag auf Pflegeleistungen stellen – noch 2016 oder erst 2017?
Stichtag ist der Tag der Antragstellung: Wer vor dem 1. Januar 2017 einen Antrag stellt, wird nach der alten Regel begutachtet und eingestuft und dann übergeleitet – auch wenn die Bearbeitung bis ins neue Jahr hineinreichen sollte. Erst im neuen Jahr wird nach dem
neuen System begutachtet.
Wenn in diesen Tagen oder Wochen also erstmals ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt werden soll, kann es günstiger sein, dies noch 2016 nach dem alten Stufensystem zu tun, um dann 2017 automatisch in den entsprechend höheren Pflegegrad zu kommen. Das gilt etwa für Menschen, die unter körperlichen Einschränkungen leiden und Pflegestufe 1 mit einem Pflegegeld von monatlich 244 Euro beantragen wollen. Wenn sie diese Pflegestufe erhalten, wechseln sie im kommenden Jahr automatisch in den Pflegegrad 2 und erhalten damit monatlich 316 Euro. Stellen sie ihren Antrag erst 2017, werden sie aller Voraussicht nach nicht den Pflegegrad 2, sondern nur den Pflegegrad 1 erreichen. Dafür gibt es dann nur 125 Euro von der Pflegekasse. Nach Angaben der Deutschen Stiftung
Patientenschutz sind davon schätzungsweise 125 000 Menschen betroffen.
Für wen sind solche Überlegungen noch wichtig?
Eine ähnliche Problematik ergibt sich für Menschen, die einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen könnten. Nach altem System zahlen die Kassen in Pflegestufe 1 für solche Sachleistungen 468 Euro. Beim Wechsel in den Pflegegrad 2 im neuen Jahr werden es dann 689 Euro. Stellen die Betroffenen aber erst 2017 einen Antrag bei der Pflegekasse, erhalten sie aller Voraussicht nach wieder nur den Pflegegrad 1 mit 125 Euro. Das betrifft diesen Angaben zufolge schätzungsweise rund 50 000 Menschen.
Wie sieht es bei der Pflege in Heimen aus?
Heute zahlt die Pflegekasse für einen Pflegebedürftigen der Stufe 1 mit körperlichen Einschränkungen im Heim monatlich 1064 Euro. Ab 2017 sind das nur noch 770 Euro. Zusätzlich tragen Heimbewohner einen Eigenanteil an den Pflegekosten. Für die Menschen, die schon nach dem alten System Leistungen erhalten, wird im neuen Jahr die Differenz zum neuen Eigenanteil von der Pflegekasse getragen. Der Eigenanteil des Pflegebedürftigen bleibt also gleich. Für Neuanträge im neuen Jahr erhöht sich dagegen entsprechend der Eigenanteil.
Die Leistungen der Pflegekasse sinken bei dieser sogenannten vollstationären Pflege auch in Stufe 2 bei körperlichen Einschränkungen. Bisher zahlt sie hier 1330 Euro. Von 2017 an sind es 1262 Euro.
(dpa)