Nürtingen (dpa/tmn) – Es kommt zwar sehr selten vor, gilt rechtlich aber nicht als «außergewöhnlicher Umstand»: Zwei Flugzeuge touchieren sich auf dem Weg zur Start- und Landebahn. Wird daraufhin einer der Flüge annulliert, steht den Passagieren eine Entschädigung zu.
Die Airline kann sich eben nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. In dem vom Amtsgericht Nürtingen (Az.: 10 C 1551/15) verhandelten Fall ging es um einen Flug von Stuttgart nach Amsterdam. Dieser wurde gestrichen, weil das Flugzeug den Flieger einer anderen Airline auf dem Flughafen touchiert hatte.
Die Kläger forderten eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht in Höhe jeweils 400 Euro – und bekamen Recht. Die Nutzung der Start- und Landebahn gehöre zur normalen Ausübung der Tätigkeiten eines Luftfahrtunternehmens, so das Gericht. Daher liege kein außergewöhnlicher Umstand vor.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
(dpa)