Informationen und Tipps zur Mietkaution

Wenn Sie eine Wohnung mieten wollen, müssen Sie zusätzlich zu den regelmäßigen Mietzahlungen zu Beginn des Mietverhältnisses mit einer Einmalzahlung an den Vermieter rechnen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Mietkaution, wozu der Vermieter berechtigt ist, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

Diese Mietkaution dient zur Absicherung des Vermieters für eventuell ausstehende Mietzahlungen oder Schadensersatzansprüche, die sich bei Auszug aus dem Mietverhältnis ergeben. Auch z.B. bei der Miete eines Ferienhaus auf Teneriffa oder Mallorca fällt eine solche Kaution meist zur Absicherung des Vermieters an.

Höhe der Kaution

Da es bei einer Mietkaution um einen höheren Betrag (wie z. B. drei Monatsmieten) handeln kann, ist es sinnvoll, wenn beide Vertragsparteien sich einigen, ein separates Konto für diese Mietkaution einzurichten. So hat der Vermieter keine Möglichkeit, ohne Wissen seines Mieters das Geld anderweitig auszugeben. Die Höhe der festgesetzten Mietkaution hängt außerdem noch davon ab, ob die vermieteten Räume zu reinen Wohnzwecken oder für Gewerberäume genutzt werden. Zwar ist die Höhe der Kaution frei verhandelbar, doch darf die Mietkaution das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Mietzinses nicht übersteigen.

Über die Form der Mietkaution können sich beide Vertragsparteien frei einigen und eine bestimmte Sicherheitsleistung für die Mietkaution festlegen. Dies wird zwar in der Regel eine Barkaution sein, doch ist auch eine Bürgschaft denkbar. Bezahlt oder leistet der neue Mieter die vereinbarte Mietkaution nicht, kann der Vermieter diese Kaution einklagen oder es kann als Streitfall zur fristlosen Kündigung wegen Pflichtverletzung des Mietvertrages kommen.

Bürgschaft

Eine Alternative in Form einer Bürgschaft an den Vermieter ist dann sinnvoll, wenn der neue Mieter infolge alter Wohnungsrenovation und Neueinrichtung der anzumietenden Wohnung in einen finanziellen Engpass gerät. Im Internet finden Interessierte mehrere Anbieter für Bürgschaften. Wenn keine nachteilige Schufaeinträge zu befürchten sind, ist eine Begleichung der Mietkaution in dieser Form sicherlich denkbar. Allerdings muss der Vermieter mit dieser Lösung einverstanden sein.

Rückzahlung

Kommt es nach Jahren eines einvernehmlichen Mietverhältnisses infolge Wegzug des Mieters zur Rückzahlung der geleisteten Bar-Mietkaution, so müssen die angefallenen Zinsen mit der Mietkaution an den Mieter zurückbezahlt werden. Macht in diesem Zusammenhang der Vermieter noch Kosten (z. B. Reparaturkosten) geltend, müssen diese Ansprüche klar und deutlich mit einer geordnete Aufstellung mit Angabe der Gründe und der Höhe belegt werden.

 

Werbung