So groß sind die Unterschiede bei den Lehrlingsgehältern

Düsseldorf – Die Unterschiede bei der tarifliche Bezahlung von Auszubildenden sind in Deutschland nach wie vor erheblich. Dabei hängt der Verdienst nicht nur von der Branche, sondern auch von der Region ab, in der der Lehrling arbeitet.

Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Auswertung des Tarifarchivs des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung hervor. Danach reicht die Spannbreite der Bezahlung im ersten Ausbildungsjahr von 325 Euro pro Monat im Friseurhandwerk in Brandenburg bis zu 1037 Euro pro Monat in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg.

Wo besonders gut bezahlt wird

Überdurchschnittlich gut bezahlt werden Auszubildende der Studie zufolge vor allem im Bank- und Versicherungsgewerbe, im öffentlichen Dienst, in der chemischen Industrie und in der Metall- und Elektroindustrie. Hie können Auszubildende schon im ersten Ausbildungsjahr mit monatlichen Beträgen zwischen 900 und knapp über 1000 Euro rechnen. Am niedrigsten liegen die tariflichen Ausbildungsvergütungen mit weniger als 600 Euro im Monat im Bäcker- und Friseurhandwerk sowie in der Floristik in Ostdeutschland.

Doch hängt es nicht nur von der Branche ab, was der Ausbildende am Monatsende auf dem Konto hat. Auch wo er arbeitet, spielt oft eine große Rolle. So schwankt die Bezahlung im dritten Ausbildungsjahr im Einzelhandel zwischen 830 Euro pro Monat in Mecklenburg-Vorpommern und 1045 Euro in Hamburg. Und im Kfz-Handwerk werden in Brandenburg 690 Euro gezahlt, in Baden-Württemberg dagegen 984 Euro.

In der großen Mehrzahl der Tarifbranchen lägen die Vergütungen für Auszubildende bereits heute deutlich oberhalb der ab 2020 geplanten Mindestausbildungsvergütung von 515 Euro im Monat, betonte der Leiter des Tarifarchivs Thorsten Schulten. Ein Problem seien jedoch viele nicht-tarifgebundene Unternehmen, die ihre Auszubildenden mitunter immer noch deutlich schlechter bezahlten.

Kein Tarif: Azubis haben Anspruch auf angemessene Bezahlung

In vielen Branchen und Regionen bekommen Azubis eine Vergütung, die in Tarifverträgen festgelegt ist. Doch selbst wenn das nicht der Fall ist und für den Ausbildungsbetrieb kein Tarifvertrag Anwendung findet, muss sich die Bezahlung der Azubis daran orientieren. Darauf weist die Jugendabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) hin.

Der Anspruch auf eine «angemessene Vergütung» ist in Paragraf 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) festgeschrieben. Nach derzeitiger Rechtssprechung heißt das: Wer seine duale Ausbildung in einem nicht tarifgebundenen Betrieb macht, hat Anspruch auf mindestens 80 Prozent der branchenspezifischen tariflichen Vergütung.

Die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung sollte im Ausbildungsvertrag festgelegt sein. Den Vertrag unterschreiben Ausbilder und Azubi am besten noch vor Beginn der Ausbildung, so der Rat des DGB Jugend.


(dpa)

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