Karlsruhe – Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia muss für die Nutzung von Routern seiner Kunden als teilöffentliche WLAN-Hotspots nicht deren Zustimmung einholen. Ein Widerspruchsrecht reiche aus, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte wegen unzumutbarer Belästigung geklagt. Unitymedia bietet seine Dienste in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen an.
Unitymedia hatte 2016 seine Kunden schriftlich darauf hingewiesen, dass es Software für ein zweites WLAN-Signal aufspiele und den Kunden die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt. Es liege keine Belästigung vor, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. «Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt.»
(Az: I ZR 23/18)
Wie geht Unitymedia vor?
Das Unternehmen mit jeweils mehr als drei Millionen Kunden für Internet und Telefon betreibt das Kabelnetz in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen. In den Häusern und Wohnungen der Kunden stehen gemietete Router, die jeweils ein passwortgeschütztes WLAN erzeugen. Unitymedia aktiviert über eine Änderung der Konfiguration ein zweites WLAN, das anderen Kunden des Unternehmens den Zugang zum Internet an mehr als einer Million WLAN-Hotspots ohne jeweils neue Anmeldung ermöglicht.
Wie werden die Kunden informiert?
Unitymedia kündigte seinen Kunden ab 2016 schriftlich an, das teilöffentliche WLAN-Netz mit Hilfe der Kundenrouter aufzubauen. Die Kunden erhalten ein Widerspruchsrecht. Über die Zahl der Widersprüche macht das Unternehmen keine Angaben.
Welche Auswirkungen hat die Zweitnutzung der Router?
Nach Angaben von Unitymedia müssen die Kunden keine Leistungseinbußen befürchten, weil die Bandbreite erhöht werde. Auch bestehe keine Missbrauchsgefahr. «Technisch ist das WLAN-Netz des Kunden strikt getrennt von dem öffentliche WLAN-Angebot», versicherte ein Sprecher. Die Verbraucherschützer befürchten aber, dass trotz der gegenteiligen Zusicherung des Providers dem Kunden weniger Bandbreite als zugesagt zur Verfügung steht.
(dpa)