Kunstfotos aus Museen darf man nur selten veröffentlichen

Berlin – Das Fotografieren im Museum ist bei Besuchern beliebt, aber nicht immer erlaubt. Denn auf Grundlage des Hausrechts kann das Aufnehmen von Bildern untersagt werden, erläutert das Urheberrechtsportal
«irights.info».

Gibt es eine Genehmigung vom Museum, ist das Fotografieren für private Zwecke dann zwar erstmal in Ordnung. Zugleich ist aber auch das Urheberrecht zu beachten. Dieses erlischt bei eigenständigen Werken erst 70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers. Bis dahin sind Veröffentlichungen und Verwertungen eines Kunstwerks dem Künstler selbst oder seinen Erben vorbehalten oder bedürfen deren Genehmigung.

Auch wer das Foto eines urheberrechtlich geschützten Kunstwerks ohne Genehmigung zum Beispiel bei Instagram oder Facebook veröffentlicht, kann vom Rechteinhaber deshalb teure Abmahnungen erhalten und dazu verpflichtet werden, das Bild in dem sozialen Netzwerk wieder zu löschen.

Anders liegt der Fall, wenn der Künstler seit mindestens 70 Jahren tot ist: Dann sind seine Werke gemeinfrei, und auch das Verbreiten von Fotos dieser Werke ist problemlos möglich – es sei denn das Foto ist unter Verstoß gegen ein vom Museum verhängtes Fotografieverbot entstanden, wie der
Bundesgerichtshof nun entschieden hat (Az.: I ZR 104/17).

Die Kammer entschied zudem, dass auch etwa aus einem Ausstellungskatalog fotografierte oder gescannte Bilder von gemeinfreien Kunstwerken urheberrechtlich geschützt sind und nicht einfach so veröffentlicht werden dürfen. Hier gilt ein sogenannter Lichtbildschutz, der aber nur 50 Jahre lang währt.

Und was ist mit einem Selfie vor einem noch urheberrechtlich geschützten Kunstwerk? Ist da eine Veröffentlichung erlaubt?

Zwar heißt es im
Urheberrechtsgesetz: «Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.» Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Definition dessen, was
Beiwerk ist, in einem Grundsatzurteil im Jahr 2014 sehr streng und im Sinne des Urheberrechtsschutzes von Kunstwerken ausgelegt (Az.: I ZR 177/13).

In dem Fall hatte ein Künstler gegen einen Büromöbelhersteller geklagt, der in einem Katalog das Foto eines Raumes mit seinen Möbeln darin und einem Gemälde dieses Künstlers an der Wand veröffentlicht hatte – ohne Genehmigung des Malers. Dem BGH kommt es zum Beispiel darauf an, ob ein Kunstwerk innerhalb eines Fotos «erkennbar stil- oder stimmungsbildend» ist. Wer sich also als Museumsbesucher vor einem Gemälde fotografiert, das Bild veröffentlicht und dann zu argumentieren versucht, dass das Kunstwerk in diesem Foto ja nur Beiwerk sei, dürfte in einem Rechtsstreit keine großen Chancen haben.


(dpa/tmn)

(dpa)