DFL legt Einspruch gegen Urteil im Bremer Kostenstreit ein

Frankfurt/Main – Die Deutsche Fußball Liga zieht im Kampf gegen eine Kostenbeteiligung an Polizeieinsätzen bei Hochrisikospielen der Bundesliga vor das Bundesverwaltungsgericht Leipzig.

Im Rechtsstreit mit der Hansestadt Bremen legte die DFL am 20. März wie erwartet Einspruch gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen ein, das die Klage der DFL gegen einen auf 415.000 Euro reduzierten Gebührenbescheid im Berufungsverfahren am 21. März abgewiesen hatte. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Bremen am 17. Mai 2017 für die DFL entschieden.

«Nach der Berufungsinstanz steht es zwischen der Freien Hansestadt Bremen und der DFL sozusagen 1:1. Wir gehen nun in die nächste Runde und werden unsere Argumente beim Bundesverwaltungsgericht vortragen», sagte DFL-Präsident Reinhard Rauball in einer Mitteilung.

Nach Ansicht der DFL ist der Staat für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und die damit verbundenen Polizeikosten zuständig. «Diese Problematik bezieht sich nicht nur auf den Fußball, sondern auch auf andere Sportveranstaltungen. Daneben wären beispielsweise auch Rockkonzerte, Volksfeste und Weihnachtsmärkte betroffen, bei denen es ebenfalls zu Störungen durch gewalttätige Dritte kommen kann. Wir begrüßen es, dass es nun eine Entscheidung durch ein Bundesgericht geben wird», sagte Rauball.

Die Hansestadt Bremen hatte der DFL für den Einsatz der Polizei beim Nord-Derby Werder Bremen gegen Hamburger SV am 19. April 2015 Gebühren in Höhe von 425.718 Euro in Rechnung gestellt. Diese Summe wurde im Berufungsverfahren zwar um gut 10.000 Euro reduziert, in der Sache bekam aber der Beklagte Recht.

Die Richterin und OVG-Präsidentin Ilsemarie Meyer ließ in ihrer Urteilsbegründung keinen Zweifel, dass die Forderungen Bremens nach einer Kostenbeteiligung rechtmäßig sind. Die DFL sei als Mitveranstalter zu sehen, und Bremen dürfe sie deshalb zu den Gebühren heranziehen. Verstöße gegen das Grundgesetz sah sie nicht. Auch die Höhe der Kosten und die Berechnungsart seien nicht zu beanstanden.


(dpa)

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