Nach Parkrempler die Polizei rufen

Goslar – Viele Fachleute halten den Unfallflucht-Paragrafen im Strafgesetzbuch für überholt. Denn er sieht auch Strafen für den Fall vor, dass Verursacher von Blechschäden den Unfallort verlassen, sich aber später melden und für den Schaden aufkommen.

Die Verkehrsjuristen des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wollen sich beim
Verkehrsgerichtstag in Goslar für eine Reform einsetzen. Doch bis es soweit ist, sollten Fahrer dringend die derzeit geltenden Vorschriften beachten, rät Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Reicht es nicht, nach einem Parkrempler einen Zettel hinter den Scheibenwischer zu klemmen?

Oskar Riedmeyer: Das ist das Gefährlichste, was man machen kann. Wenn man nur eine Nachricht hinterlässt, begeht man Unfallflucht.

Was sollt man stattdessen tun?

Oskar Riedmeyer: Nach der geltenden Rechtslage muss man den Eigentümer einer beschädigten Sache ausfindig machen und benachrichtigen und ihm alle erforderlichen Daten zur Verfügung stellen, damit er den Schaden geltend machen kann. Das geht meistens relativ leicht, wenn man zum Beispiel bei Glätte gegen einen Gartenzaun rutscht. Man kann beim Eigentümer klingeln und berichten, was passiert ist.

Und wenn man auf dem Parkplatz ein Auto angefahren und demoliert hat?

Oskar Riedmeyer: Am besten ist es, man ruft die Polizei und wartet, bis der Unfall aufgenommen wurde. Das ist der sicherste Weg.

Kann man nach einem kleinen Blechschaden auch selbst zur Polizei fahren und den Unfall dort aufnehmen lassen?

Oskar Riedmeyer: Im Prinzip ist das möglich. Es kann aber zum Problem werden, wenn jemand den Unfall beobachtet hat und ihn von sich aus bei der Polizei meldet. Wenn dann eine Streifenwagenbesatzung den Unfall vor Ort aufnimmt, bevor der Verursacher selbst bei der Polizei war, ist der Tatbestand der Unfallflucht erfüllt.

Man sollte also in jedem Fall die Polizei anrufen und warten, bis sie da ist?

Oskar Riedmeyer: Genau. Nur wenn die Polizei es ausdrücklich ablehnt, eine Streife zu schicken und einen auffordert, zur Wache zu kommen, darf man den Unfallort verlassen.

Und was ist, wenn man nachts auf einer einsamen Landstraße wegen Glätte von der Fahrbahn abkommt, gegen ein Verkehrsschild prallt und dann feststellt, dass das Handy nicht aufgeladen ist?

Oskar Riedmeyer: Dann muss man warten, bis ein anderes Auto kommt. Man muss versuchen, es zu stoppen und den Fahrer oder die Fahrerin bitten, die Polizei zu verständigen. Nur wenn längere Zeit niemand kommt, darf man nach einer ausreichenden Wartezeit wegfahren. Aber «ausreichende Wartezeit» ist ein schwammiger Begriff, den im Zweifel jeder Jurist anders auslegt.

Um die Polizei im Fall der Fälle selbst verständigen zu können, sollte man als Autofahrer also ein aufgeladenes Handy bei sich haben?

Oskar Riedmeyer: Unbedingt. Wenn das nicht der Fall ist, muss ich so lange am Unfallort warten, bis jemand kommt, der den Unfall aufnehmen kann.

Zur Person: Oskar Riedmeyer ist Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht vom Deutschen Anwaltverein (DAV).


(dpa/tmn)

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