Berlin/München (dpa/tmn) – Erst die Eisglätte, jetzt der Sturm: Das Wetter macht aktuell gleich doppelt Ärger. Was müssen Autofahrer, Bahnfahrgäste und Hausbesitzer beachten? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Welche Versicherung zahlt bei Sturmschäden?
Sturmschäden am Haus sind in der Regel über die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung abgesichert. Voraussetzung ist, dass der Sturm tatsächlich die Ursache des Schadens ist. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin.
Die Gebäudeversicherung zahlt zum Beispiel bei abgedeckten Dächern, zerstörten Schornsteinen oder Schäden durch umgefallene Bäume. Sie kommt auch für Folgeschäden auf, wenn Regen durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster eindringt – aber nur für Schäden am Haus selbst. Für bewegliche Gegenstände ist die Hausratversicherung zuständig – sie kommt etwa für Möbel auf, die infolge des Sturms nass und unbrauchbar geworden sind.
Betroffene melden sich am besten schnellstmöglich bei ihrer Versicherung. Grundsätzlich reicht ein Anruf, zur Sicherheit rät der BdV aber zu einem Einschreiben mit Rückschein. Zur Dokumentation der Schäden sollten Versicherte Fotos machen und Zeugen benennen. Wichtig ist: Ohne Rücksprache beheben Betroffene die Schäden besser nicht. Die Versicherung muss sie durch eigene Gutachter bestimmen können.
Es kann sich lohnen, kleinere Schäden am Haus nach einem Sturm selbst zu tragen. Denn eine Versicherung kann den Vertrag auch kündigen, wenn Kunden immer wieder Schäden melden.
Und wenn der Sturm mein Auto beschädigt hat?
Schäden durch Unwetter am Auto sollten Besitzer umgehend ihrer Kfz-Teilkaskoversicherung melden. Oft müssen sie die Meldung durch Angaben des Wetteramtes ergänzen, erläutert der ADAC. Denn der Wind muss zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens die Windstärke acht gehabt haben. Ohne Absprache mit dem Versicherer sollten Fahrer allerdings keinen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren lassen – sonst bleiben sie unter Umständen auf den Kosten sitzen.
Bei Schäden durch herunterfallende Äste oder Dachziegel ist in jedem Fall die Teilkaskoversicherung der richtige Ansprechpartner. Denn hier findet in der Regel keine Rückstufung statt. Zudem ist die Selbstbeteiligung meist geringer. Fährt der Wagen hingegen gegen einen Baum, der bereits länger auf der Straße liegt, müssen sich Versicherte – falls vorhanden – an ihre Vollkaskoversicherung wenden.
Wie kann ich Unfällen bei Glatteis vorbeugen?
Wenn das Auto bei Glatteis ins Schleudern kommt, reagieren Fahrer idealerweise wie folgt: bremsen, das Lenkrad gut festhalten und leicht gegenlenken. «Gegebenenfalls wieder etwas von der Bremse gehen», rät Thorsten Rechtien vom Tüv Rheinland. Hektisches Gegenlenken oder auch zu starkes Bremsen verschlimmere die Situation in der Regel.
Bei stürmischem Wetter müssen Fahrer sich außerdem auf tückische Seitenböen gefasst machen. Der ADAC rät daher, das Tempo zu reduzieren, um leichter gegenlenken zu können. Besonders vorsichtig sollten Fahrer auf Brücken, in Waldschneisen und beim Überholen von Lkw und Bussen sein. Auch auf Dachlasten wie Skiboxen und Fahrräder sollten sie besser verzichten.
Was ist, wenn ich meine Reise mit der Bahn nicht antreten konnte?
Nach
Angaben der Bahn behalten alle Fahrkarten für vom Sturm betroffene Strecken ihre Gültigkeit. Sie können kostenfrei erstattet oder bis eine Woche nach Ende der Störung flexibel genutzt werden. Dies gelte auch für zuggebundene Fahrscheine. Sitzplatzreservierungen können umgetauscht werden.
Hat sich ein Zug wegen des Unwetters erheblich verspätet, muss die Bahn einen Teil des Ticketpreises erstatten. 25 Prozent des Preises gibt es ab 60 Minuten Verspätung, 50 Prozent ab 120 Minuten. Entscheidend ist die Ankunftszeit am Zielort.
Und was gilt bei Flügen?
Anders als bei der Bahn können Flugreisende bei einem Sturm nicht unbedingt auf eine Entschädigung für Ausfälle und Verspätungen hoffen. Denn ein starkes Unwetter kann als außergewöhnlicher Umstand gelten – wodurch der Anspruch entfällt. Das gilt aber keineswegs pauschal. Eine Fluggesellschaft muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen dennoch zu vermeiden. Was genau hier jedoch angemessen ist, beschäftigt regelmäßig die Gerichte.
Nach einer Verspätung oder einem Flugausfall sollten sich Betroffene zunächst an die Fluggesellschaft wenden. Kommt keine befriedigende Antwort, bietet sich eine Beschwerde bei der
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) an. Für Fluggesellschaften aus Deutschland gibt es außerdem die
Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesjustizamt. Die Stellen prüfen kostenlos, ob der Kunde einen Erstattungsanspruch hat.