Berlin – Der Sturm «Herwart» hat schwere Schäden angerichtet. Kaputte Dachziegel am Haus oder Kratzer im Lack vom Auto sollten Betroffene jetzt schnell der Versicherung melden.
Auch Bahnfahrgäste gehen nicht leer aus, wenn ihr Zug infolge des Sturms ausgefallen ist oder sich stark verspätet hat. Die wichtigsten Fakten im Überblick:
HAUS: Eine Wohngebäudeversicherung deckt Schäden am Haus durch umgefallene Bäume oder abgedeckte Dächer ab. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin. Die Hausratversicherung übernimmt Schäden an beweglichen Sachen wie Möbeln oder Kleidungsstücken.
Grundsätzlich reicht ein Anruf bei der Versicherung, zur Sicherheit rät der BdV aber zum Einschreiben mit Rückschein. Am besten schießen Versicherte auch einige Fotos benennen mögliche Zeugen.
Wichtig: Ohne Rücksprache sollten Betroffene die Schäden nicht vorschnell beseitigen. Die Versicherung muss den Schaden durch eigene Gutachter bestimmen können. Versicherte müssen aber Folgeschäden vermeiden und etwa zerbrochene Fenster abdichten.
AUTO: Sturmschäden am Auto zahlt in der Regel die Teilkaskoversicherung. Abgedeckt sind laut BdV zum Beispiel Kratzer und Beulen durch herabfallende Äste oder Ziegel, aber auch Wasserschäden durch eine Überschwemmung nach Starkregen.
Auch hierbei sollten Besitzer das weitere Vorgehen mit der Versicherung absprechen, ehe sie die Schäden reparieren lassen. Fotos zur Dokumentation sollten sowohl das Auto als auch die Umgebung zeigen. Zusätzlich sind einige Detailaufnahmen sinnvoll. Bei der Polizei muss man Sturmschäden laut BdV nicht melden.
BAHN: An einem Sturm haben Bahnunternehmen zwar keine Schuld. Fallen jedoch wie nach «Herwart» reihenweise Züge ersatzlos aus, bekommen betroffene Fahrgäste den Ticketpreis komplett erstattet. Auch bei Sparpreis-Tickets sei das kostenlos, sagte ein Sprecher der
Bahn. Hier wären bis einen Tag vor dem ersten Geltungstag der Fahrkarte eigentlich 19 Euro als Gebühr fällig.
Hat sich ein Zug wegen des Unwetters lediglich erheblich verspätet, muss die Bahn einen Teil des Ticketpreises erstatten. 25 Prozent des Fahrpreises gibt es ab 60 Minuten Verspätung und 50 Prozent ab 120 Minuten. Entscheidend für die Berechnung ist die Ankunftszeit am Zielort. Das Argument, dass ein Unwetter höhere Gewalt ist und die Deutsche Bahn und Co. daher nicht zahlen müssen, gilt nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (EuGH, Rechtssache C-509/11).
Die Erstattung können Reisende in den DB Reisezentren, DB Agenturen und im Internet mit dem Fahrgastrechte-Formular beantragen.
(dpa/tmn)