Karlsruhe – Für kurzfristig gestrichene Flüge bekommen Passagiere generell eine Entschädigung. Eine Ausnahme hiervon legte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eng aus.
So können Airlines um Ausgleichszahlungen herumkommen, wenn sie einen Ersatzflug anbieten. Allerdings muss der Passagier sein Ziel damit auch «tatsächlich höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen» können, heißt es in dem
Urteil.
In dem Fall wollten die Kläger mit Singapore Airlines von Frankfurt nach Singapur und weiter nach Sydney fliegen. Den ersten Flug strich die Airline und bot an, mit einer anderen Gesellschaft zu fliegen. «An sich kein Problem», sagte der Vorsitzende Richter bei der mündlichen Verhandlung des BGH. «Allein es kam anders.» Der Ersatzflug verzögerte sich um 16 Stunden. Die Kläger erreichten Sydney mit einer Verspätung von 23 Stunden.
Von Singapore Airlines wollten sie deshalb eine Entschädigung. Das Amtsgericht verwies sie allerdings an Lufthansa, die den verspäteten Ersatzflug durchgeführt hatte.
Das sah der BGH anders – wie zuvor bereits das Berufungsgericht – und nahm Singapore Airlines in die Pflicht. Dass der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, nicht mehr als zwei Stunden später als der ursprüngliche Flug angekommen wäre, reiche nicht aus. Die Airline muss den Klägern nun eine Entschädigung in Höhe von jeweils 600 Euro zahlen.
Der Anwalt der Fluggesellschaft hatte in der Verhandlung argumentiert, dass seine Mandantin nicht mehr tun könne, als einen passenden Flug zu suchen. Inwieweit dieser dann pünktlich ankomme, liege nicht mehr in ihrer Hand. Für die Verspätung müsse Lufthansa einstehen.
Der BGH wollte das auch gar nicht ausschließen: Die Passagiere könnten neben dem Anspruch wegen der Annullierung gegen Singapore Airlines gleichzeitig auch einen Anspruch wegen der Verspätung gegen die Lufthansa haben. (Az.: X ZR 73/16)
(dpa)