Was Autokäufer bei Kartellabsprachen tun können

Berlin – Nicht nur der Dieselskandal erschüttert derzeit die Autobranche – auch Kartellvorwürfe gegen Audi, BMW, Daimler, Porsche und VW stehen im Raum. Was bedeuten die für die Autokäufer? Haben sie dadurch zu viel bezahlt? Haben sie Ansprüche auf Schadenersatz?

«Aktuell müssen Verbraucher und sonstige potenziell Geschädigte noch gar nichts machen», sagt Rechtsanwältin Annette Mutschler-Siebert vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins (DAV). «Im Moment wird viel spekuliert und behauptet, aber wirklich sicher ist noch nichts.» Denn jetzt beginnen die Ermittlungen durch die Behörden erst. Die Kaufunterlagen seines Autos parat zu haben, schade dagegen nicht. Eine grundsätzlich wichtige Frist ist die Verjährung etwaiger Ansprüche. «Die gilt fünf Jahre ab Kenntnisnahme eines Kartellrechtsverstoßes beziehungsweise zehn Jahre nach Ende des Kartellverstoßes kenntnisunabhängig.»

So eine Kenntnis oder Kenntnismöglichkeit gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht. Und während der jetzt laufenden Untersuchung der Kartellbehörden sei die Verjährung ohnehin gehemmt – bestehende Ansprüche können also aktuell nicht verjähren.

Erst falls ein Bußgeldbescheid gegen die Hersteller ausgesprochen würde, stünde ganz klar drin, was für Absprachen genau getroffen wurden. «Erst auf dieser Basis können Verbraucher und gegebenenfalls auch Zulieferer überhaupt ermessen, ob ihnen ein Schaden entstanden sein könnte.» Ein Anwalt könne dann weiter beraten, ob etwa eine Klage sinnvoll ist.

Schäden durch Kartellabsprachen können insgesamt riesig sein. «Doch der einzelne Betroffene hat dabei in der Regel nur einen vergleichsweise kleinen finanziellen Schaden, man spricht von Streuschäden», sagt Mutschler-Siebert. Und häufig stehen die Kostenrisiken in keinem Verhältnis zum individuellen Schaden.

Denn obwohl seit einer Novelle im Kartellrecht die Vermutung gilt, dass durch kartellrechtswidrige Absprachen dem einzelnen Kunden ein Schaden entsteht, müsse er Anhaltspunkte für die individuelle Höhe darlegen. «Das kann im Einzelfall sehr schwierig werden.» Vor allem wenn es etwa nicht um konkrete Preisabsprachen, sondern um technische Entwicklungen geht.

Doch wie können Autokunden durch solche Absprachen überhaupt ins Hintertreffen geraten? Neben Nachteilen durch Preisabsprachen beispielsweise dadurch, dass sie nicht von den besten technischen Entwicklungen profitieren, weil sich beispielsweise verschiedene Hersteller gegenseitig extra beschränken, um etwa Kosten zu sparen. «Denn mangelnder Wettbewerb verhindert, dass sich jeder im Sinne des Kunden strecken muss», sagt Mutschler-Siebert.

Laut Medienberichten gab es bereits im vergangenen Sommer Durchsuchungen durch das Bundeskartellamt unter anderem bei VW, sagt Mutschler-Siebert. «Da ging es um mögliche Absprachen zu Stahlpreisen – dabei wurden scheinbar Indizien gefunden, dass möglicherweise auch über andere Dinge intensiv gesprochen wurde».

Doch noch gelte die Unschuldsvermutung. Und nicht jede Absprache muss kartellrechtlich bedenklich sein: Etwa wenn sich Autohersteller in Arbeitsgruppen treffen und beispielsweise über Standardisierung sprechen. «Das kann ja auch zugunsten der Kunden gehen.» Beispielsweise könne es dazu führen, dass die Sicherheit erhöht wird oder man bestimmte Produkte überhaupt erst auf den Markt bekommt, weil sie in großen Mengen abgenommen werden.


(dpa/tmn)

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