Bremen – Bei der Meldung eines Sturmschadens müssen Versicherte nachweisen können, dass tatsächlich ein Sturm gewütet hat. Denn erst ab Windstärke acht muss das Versicherungsunternehmen eine Leistung erbringen, erklärt der Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg.
Verbraucher müssen also den Nachweis erbringen, dass die Windgeschwindigkeit bei mindestens 63 Kilometer in der Stunde lag. Dazu können sie zum Beispiel auf Windmessungen durch die Wetterämter zurückgreifen.
Gibt es solche Messungen nicht, können sich Verbraucher zum Beispiel Berichte der örtlichen Tagespresse von den Sturmtagen besorgen. Artikel über Sturmschäden in der Region können ebenfalls zum Nachweis gegenüber dem Versicherer ausreichen. Auch sollten Betroffene die Schäden ihrer Nachbarn sowie die eigenen mit Fotos dokumentieren. Ist es dennoch strittig, ob der Sturm die Windstärke acht erreicht hat oder nicht, könne man dies beim Deutschen Wetterdienst erfragen.
(dpa/tmn)